Fernstudium finanzieren – Alles Wichtige zur Finanzierung

Nicht selten scheidet ein Fernstudium für viele Interessenten aus, weil die Kosten auf den ersten Blick zu hoch erscheinen. Das ist nicht verwunderlich, denn einige Fernstudiengänge können bis zu 55.000 Euro kosten. Solch hohe Kosten sind aber in Deutschland die Ausnahme und finden sich eigentlich nur bei besonders angesehenen M.B.A. Fernstudiengängen! Andere Fernstudiengänge sind mit 1.200 Euro deutlich günstiger. Du solltest aber immer im Hinterkopf haben, dass ein Fernstudium eine Investition für dein gesamtes Leben ist. Denn fast immer geht ein Fernstudium auch mit Gehaltserhöhungen oder neuen Karrieremöglichkeiten einher!

Grundsätzlich hat das Fernstudium einen großen Vorteil, der sich vor allem bei der Finanzierung bemerkbar macht. Denn Fernstudenten haben meist die Möglichkeit neben ihrem Studium zu arbeiten und eigenes Geld zu verdienen. Doch nicht immer kann neben dem Beruf genügend Geld für die eigenständige Studienfinanzierung Beiseite gelegt werden, um das Fernstudium selbst zu finanzieren. Was viele Fernstudenten aber nicht wissen ist, dass es auch für Fernstudiengänge eine Vielzahl von staatlichen und privaten Finanzierungsmöglichkeiten gibt.

Welche Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?

Grundsätzlich gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, um das eigene Fernstudium zu finanzieren. Besonders beliebt sind allerdings die „privaten“ Möglichkeiten: Besonders die Hilfe von Familienangehörigen wird häufig in Anspruch genommen. Leider ist das aber eine Möglichkeit, die nicht immer in Betracht kommt. Doch keine Sorge, es gibt noch weitere Möglichkeiten, die finanzielle Belastung zu minimieren!

Studentenkredit

Die Studenten von heute sind die Kunden von morgen! – Diesen Slogan haben sich heute viele Banken zu eigen gemacht und bieten für Studenten eigene Kredite an. Die Studentenkredite richten sich an Abiturienten oder junge Menschen mit Berufsausbildung, die ihre Karrierechancen durch ein Studium erhöhen wollen. Meist gibt es Altersbeschränkungen, die in der Regel zwischen 19 und 26 Jahren liegen.

Die Vorteile eines Studentenkredites sind offensichtlich:

  • Rückzahlung erst sechs bis maximal 23 Monate nach Auszahlungsende
  • Zinssätze bei rund 3,3%
  • Rückzahlungsdauer 25 Jahre
  • Kombination mit Bildungskredit und/oder BaFöG möglich

Ein Problem besteht für Fernstudenten aber: Meist ist ein Vollzeitstudium Voraussetzung für einen Studentenkredit. Ein berufsbegleitendes Fernstudium fällt häufig nicht unter die Regelungen der einzelnen Banken. Etwas anderes gilt allerdings bei der KfW Bankengruppe, die seit 2013 auch Zweitstudien oder Ergänzungsstudiengänge fördert. Darunter fallen grds. auch Fernstudierende.

Doch nicht nur die KfW Bankengruppe hat Tarife für Fernstudenten im Angebot. Auch bei anderen großen Banken können Studenten Studentenkredite abschließen. Die Konditionen lassen sich bei Sparkasse, Volksbank oder Targobank meist direkt erfragen. Tipp: Erwähne, dass es sich um ein Fernstudium handelt! Nur so können passende Angebote von den Bankangestellten gefunden werden.

Bildungskredit

Der Bildungskredit ist eine eigene Form des Studentenkredits. Im Gegensatz zu den Krediten der Banken wird der Kredit durch den Staat vergeben. Der Bildungskredit ist für Schüler und Studierende in „späten Ausbildungsphasen“ gedacht. Daher wird der Kredit zur Studienfinanzierung nur in den letzten beiden Semestern des Studiums gewährt. Die Idee dahinter ist, dass sich Studenten in dieser Phase auf Klausuren und die Bachelor- und Master-Thesis konzentrieren sollen.

Der Kredit wird unabhängig vom eigenen Einkommen oder dem Vermögen der Eltern, des Ehepartners oder von Lebensgefährten vergeben. Seit 2009 ist der Bildungskredit beim CHE Studienkredit-Test auf den Spitzenplätzen zu finden. Dafür sorgen neben dem niedrigen effektiven Jahreszins von weniger als 1,50 Prozent auch die Förderung von Zweit- und Folgeausbildungen und die Förderung von Praktika im Ausland.

Ob dein berufsbegleitendes Fernstudium zu den förderungsfähigen Studiengängen gehört, erfährst du auf der Seite des Bundesverwaltungsamts. Achtung: Fernstudiengänge werden nur gefördert, wenn sie in Vollzeit absolviert werden!

BAföG

Grundsätzlich kann auch ein Fernstudium eine Studienfinanzierung nach dem „Bundesausbildungsförderungsgesetz“ – kurz „BAföG“ – ermöglichen. Allerdings sind die Voraussetzungen in den meisten Fällen nicht erfüllt. Denn um nach dem BAföG berechtigt zu sein, müssen Anspruchssteller vier wichtige Voraussetzungen erfüllen:

  • Erstausbildung: Nur die Erstausbildung berechtigt zum Bezug von Geldern. Zweitstudiengänge oder Master Studiengänge scheiden damit aus.
  • Altersbeschränkung: Anspruchssteller dürfen bei der Aufnahme der Ausbildung nicht älter als 30 Jahre sein.
  • Einkommen: Bemessungsgrundlage für einen Anspruch ist nicht nur das eigene Eikommen, auch das Einkommen der Familie (Ehepartner oder Lebensgefährten) wird angerechnet.
  • Vollzeitstudium: Auch bei einem möglichen BaFöG-Anspruch werden nur Vollzeitstudiengänge berücksichtigt. Andernfalls käme es zu einer Bevorteilung von Studenten im Fernstudium

Darüber hinaus muss ein berufsbegleitendes Fernstudium grundsätzlich nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sein und mit dem gleichen Abschluss beendet werden können, wie das vergleichbare Präsenzstudium (§ 3 Abs. 1 BAföG). Bei den hier vorgestellten Studiengängen ist dies aber ausnahmslos der Fall.

Nach § 3 Abs. 3 BAföG muss nachgewiesen werden können, dass die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in 12 Monaten beendet werden kann und bereits vor der Anspruchsstellung erfolgreich studiert wurde. Das heißt nichts anderes, als dass der Abschluss innerhalb des nächsten Jahres erreicht werden kann.

Abschließend kann hier nur darauf hingewiesen werden, dass der Anspruch je nach Einzelfall geprüft werden muss. Zwar ist ein BAföG-Anspruch grundsätzlich möglich. In der Praxis wird er aber nur sehr selten tatsächlich bestehen.

Schüler BAföG für Fernunterricht?

Für Schüler, die im Fernunterricht einen Schulabschluss nachholen möchten, besteht eine andere Möglichkeit der Studienfinanzierung: Das „Schüler BAföG“. Die Besonderheit liegt vor allem darin, dass die Leistungen nicht immer zurückgezahlt werden müssen! Bis zu 100 Prozent der Leistungen sind als Zuschuss zum Fernunterricht möglich. Dafür werden die Leistungen auch nur für die letzten 12 Monate vor Abschluss des Fernkurses bezahlt.

Um für die Leistungen in Betracht zu kommen, müssen Fernschüler grundsätzlich eine Schule ab Klasse 10, eine Fach- oder Berufsfachschule oder eine Schule des Zweiten Bildungswegs besuchen. Des weiteren müssen sie die gleichen Voraussetzungen wie „normale“ BAföG-Antragsteller erfüllen. Zusätzlich müssen zwei weitere Kriterien erfüllt sein:

  • eigene Wohnung: Schüler müssen nachweisen, dass sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und selbstständig sind.
  • Aufwandsnachweis: Zusätzlich muss der Fernunterricht für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten die volle Arbeitskraft des Fernschülers einnehmen. Der Nachweis erfolgt meist durch die Fernschulen selbst!

Die Höhe des Schüler-BAföG wird einzeln berechnet. Derzeit liegen die Förderungssätze zwischen 216 und 538 Euro monatlich. Studenten, die ein Kind im eigenen Haushalt versorgen, erhalten zudem einen Kinderbetreuungszuschlag von bis zu 113 Euro. Die Berechnung des tatsächlichen Satzes hängt von der Art der Fernschule und dem eigenen Vermögen und ggfs. vom Vermögen des Ehepartners oder des Lebensgefährten ab.

Das Meister-BAföG – Meisterhafte Unterstützung?

Eigentlich ist die Bezeichnung „Meister-BAföG“ falsch, denn die Leistungen werden nicht nach dem BAföG, sondern dem „Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz“ (AFBG) berechnet. Ziel der staatlichen Förderung ist es, Berufspraktiker bei einer Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen.

Förderungsfähig sind Ausbildungen, die auf einen Fortbildungsabschluss vorbereiten. Darunter fallen fast alle Fernlehrgänge, die auf öffentlich-rechtliche oder gleichwertige Abschlüsse vorbereiten. Tipp: Diese Kurse lassen sich durch die IHK-Abschlüsse oder die Bezeichnung „staatlich geprüft“ erkennen!

Ein Fernkurs fällt dann unter die Regelungen, wenn er von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen wurde. Aber auch nur dann, wenn er für den Fernschüler eine Aufstiegsfortbildung darstellt. Das ist der Fall, wenn der Fernlehrgang auf einen Abschluss vorbereitet, der über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt.

Die Anforderungen an Schüler im Fernunterricht umfassen im Wesentlichen nur eine einzige Voraussetzung: Es muss eine anerkannte Erstausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) nachgewiesen werden. Eine Altersgrenze für die Gewährung des Meister-BAföG gibt es hingegen nicht!

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützung. Der Maßnahmebeitrag wird bis zu einer Höhe von rund 10.200 Euro für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten geleistet. Er setzt sich zusammen aus einem Zuschuss von rund 30 Prozent und einem Darlehen. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden!

Stipendien – Förderung für Begabte

Ein Stipendium ist eine sehr beliebte Methode zur Finanzierung eines Studiums. Das ist im Fernstudium nicht anders. Der große Vorteil von Stipendien ist, dass es nicht zurückgezahlt werden muss. Ärgerlich ist nur, dass sie meist nur wenigen Studenten wirklich offenstehen. Besonders häufig werden Hochbegabte gefördert.

In Deutschland bieten sich zahlreiche Stipendien an, die meist auch von Fernstudenten in Anspruch genommen werden können. Auch die Fernhochschulen selbst haben oft eigene Stipendienprogramme. Eine Übersicht über alle möglichen Varianten findet sich in der Datenbank des Bundesministeriums für Forschung und Bildung.

Begabtenförderung durch das SBB

Die „Stiftung Begabtenförderung beruflicher Bildung“ (SBB) vergibt zwei Stipendien: Ein Weiterbildungs- und ein Aufstiegsstipendium. Beide Stipendienprogramme eignen sich dazu, das Fernstudium zu finanzieren.

Das Weiterbildungsstipendium richtet sich speziell an Studieninteressierte, die im Anschluss an eine Ausbildung eine berufliche Qualifizierung erlangen möchten. Qualifiziert für ein solches Stipendium sind grundsätzlich Menschen, die ein sehr gutes Ergebnis in ihrer Berufsabschlussprüfung oder die Eignung durch die Teilnahme an einem überregionalen Leistungswettbewerb nachweisen können.

Zum Zeitpunkt der Antragsstellung müssen Interessenten jünger als 25 Jahre sein und mindestens 15 Stunden wöchentlich einem Beruf nachgehen. Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten kann das Alter aber um bis zu drei Jahre erhöhen.

Sofern die Förderung durch die SBB gewährt wird, können innerhalb des Förderzeitraums Zuschüsse von insgesamt 6.000 Euro gewährt werden. Diese lassen sich beliebig auf mehrere Weiterbildungen anwenden. Vorsicht: Ein Eigenanteil von zehn Prozent je Fördermaßnahme muss selbst getragen werden!

Die zweite Möglichkeit, die die SBB anbietet, ist das Aufstiegsstipendium. Hiermit sollen in erster Linie an Berufserfahrene, die bisher nicht über einen Hochschulabschluss verfügen, gefördert werden. Die Anforderungen an die Bewerber entsprechen denen im Weiterbildungsstipendium. Allerdings dürfen Bewerber zusätzlich noch nicht über einen Hochschulabschluss verfügen und müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügen.

Studierende im Vollzeitstudium können monatlich einen Zuschuss von 670 Euro zusätzlich 80 Euro „Büchergeld“ erhalten. Auch die Betreuungspauschale von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind ist möglich.

Ein berufsbegleitendes Studium, zu denen in der Regel die Fernstudiengänge gehören, wird jährlich mit 2.000 Euro gefördert. Wichtig: Nicht alle Fernstudiengänge, die als „Studium“ bezeichnet werden, erfüllen die Voraussetzungen der SBB! Ein Master Fernstudium erfüllt die Voraussetzungen bspw. nicht immer. Anders sieht es bei Bachelor und Diplom Fernstudiengängen aus. Diese sind grds. förderungsfähig!

Finanzierung des Fernstudiums durch das Deutschlandstipendium?

Eine eher unbekannte Möglichkeit ein Fernstudium zu finanzieren ist das Deutschlandstipendium. Das kann daran liegen, dass es nur für staatliche Universitäten in Frage kommt. Und da ist die FernUniversität Hagen derzeit einzigartig. Keine andere Fernhochschule darf das Deutschlandstipendium vergeben!

Wichtige Kriterien für die Vergabe eines Deutschlandstipendiums sind erbrachte Prüfungsleistungen. Auch Erfolge, Auszeichnungen, Praktika, soziales Engagement oder besondere berufliche oder familiäre Umstände fließen in die Vergabe ein. Stipendiaten werden mit monatlich 300 Euro gefördert und das einkommens- und elternunabhängig. Die Förderung wird für jeweils ein Jahr vergeben. Die mehrfache Bewerbung ist möglich und in den meisten Fällen auch von der Fernhochschule gewünscht.

Neben den finanziellen Vorteilen haben Studenten den Vorteil, dass sie regelmäßig mit den Förderern in Kontakt kommen. Das kann auf speziellen Workshops sein oder bei Veranstaltungen der FernUniversität Hagen. Ideale Bedingungen für den Aufbau eines Netzwerkes!

Förderungen durch die Fernhochschulen

Doch nicht nur ein staatliches Stipendium kann das eigene Fernstudium finanzieren. Viele Fernhochschulen bieten nämlich eigene Stipendienprogramme an, die besonders begabte Fernstudenten fördern.

Dauerhaft ist das Stipendienprogramm der IUBH. Jährlich werden Stipendien im Wert von über 80.000 Euro vergeben. Dabei handelt es sich je nach Bewerberqualifikation um Voll- oder Teilstipendien. Die Auswahl der Stipendiaten erfolgt durch eine interne Prüfung. Dabei sind nicht nur berufliche Erfolge oder Studienleistungen wichtig. Auch soziales oder familiäres Engagement ist von Bedeutung.

In der Vergangenheit haben aber andere Fernhochschulen Stipendien vergeben. Besonders häufig sind solche Aktionen zu den wichtigen „Jahrestagen“ der Hochschulen. Es empfiehlt sich daher, die Informationen dazu regelmäßig zu überprüfen.

MINT-Bildungsfonds – Förderung für einzelne Fachrichtungen

Eine Methode um ein Fernstudium zu finanzieren sind die „Festos Bildungsfonds„. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei dem geplanten Fernstudiengang um ein MINT-Studienfach handelt. Aber was genau ist ein solcher „MINT-Studiengang“? MINT ist ein Kunstwort, das aus den Anfangsbuchstaben von vier verschiedenen Fachrichtungen besteht: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik. Genau diese vier Fachrichtungen können durch den Bildungsfond unterstützt werden.

Die Funktion unterscheidet sich etwas von anderen Angeboten, ist aber nichts anderes als ein Studienkredit. Im Vorfeld wird die Auszahlungssumme festgelegt. Diese liegt bei mindesten 5.000 und maximal 40.000 Euro. Monatlich können Lebensunterhaltskosten, Studiengebühren oder Einmalaufwendungen so finanziert werden. Bei Beendigung des Fernstudiums beginnt dann die Rückzahlungszeit. Mit einem fixen Betrag vom Brutto-Einkommen wird der Kredit zurückbezahlt. Wichtig: Erst mit dem ersten eigenen Verdienst darf mit der Rückzahlung begonnen werden!

Gibt es auch regionale Angebote für mich?

Neben den allgemeinen Möglichkeiten zur Finanzierung des Fernstudiums gibt es weitere, die nur regional wahrgenommen werden können. Häufig entscheidet der Wohn- oder Arbeitsort darüber, ob Fernstudenten für die Finanzierungsmöglichkeiten in Frage kommen. Viele Bundesländer unterstützen die berufliche Weiterbildung mit eigenen „Bildungs- oder Qualifizierungsschecks“.

Förderung durch den Bildungsscheck NRW

Mit dem Bildungsscheck NRW unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Arbeitnehmer bei der beruflichen Weiterbildung. Zwar wird der Bildungsscheck durch das Land vergeben, wohnen müssen die Empfänger dort allerdings nicht. Es reicht aus, wenn die Arbeitsstätte in Nordrhein-Westfalen liegt.

Die Besonderheit liegt jedoch darin, dass auch Unternehmen des Landes mit weniger als 250 Beschäftigten jährlich bis zu 20 Bildungsscheck zur Fortbildung ihrer Mitarbeiter einsetzen können. Ausgenommen davon sind allerdings „arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen„. Darunter fallen Maßnahmen wie Schulungen für die Bedienung von Maschinen oder Trainingsmaßnahmen. Ausdrücklich förderungsfähig sind allerdings Sprachkurse, EDV-Schulungen und Berufsabschlüsse.

Fernlehrgänge können ebenfalls gefördert werden. Dafür müssen diese aber von der ZfU in Köln zugelassen sein und den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) genügen. Diese sehen insb. vor, dass das vermittelte Wissen regelmäßig geprüft und Fernschüler während der Weiterbildung durch den Anbieter unterstützt werden.

Der Bildungsscheck NRW ermöglicht auch die Finanzierung eines Fernstudiums. Akkreditierte Fernstudiengänge erfüllen die Qualitätsanforderungen. Darunter fallen alle Fernstudiengänge, die auf diesen Seiten vorgestellt werden.

Die Förderung durch den Bildungsscheck NRW ist auf 50 Prozent der Kosten der Weiterbildung begrenzt. Maximal 2.000 Euro können so für die Finanzierung eines Fernstudiums oder -lehrganges verwendet werden. Den restlichen Anteil trägt der Fernstudent bzw. der Arbeitgeber.

Wichtig: Der Bildungsscheck NRW wird nachrangig vergeben! Sofern die Voraussetzungen für die Bildungsprämie des Staates gegeben sind, muss diese angenommen werden. Erst wenn die Voraussetzungen, bspw. die Kosten für die Weiterbildung oder das Alter, nicht erfüllt werden, darf der Bildungsscheck genutzt werden. Außerdem sind die Anbieter von Fernlehrgängen und Fernstudiengängen nicht verpflichtet, ihn anzunehmen.

Der Bildungsscheck in Brandenburg

Das Land Brandenburg bietet ebenfalls einen eigenen Bildungsscheck an. Beschäftigte im Land Brandenburg haben also die Möglichkeit, ihre berufliche Weiterbildung finanziell bezuschussen zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Bewerber sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und ihren Hauptwohnsitz in Brandenburg haben. Hier unterscheidet sich das Angebot also vom Land Nordrhein-Westfalen.

Weiterbildungsmaßnahmen können insgesamt mit 70 Prozent bezuschusst werden. Die minimale Fördersumme liegt bei 500 Euro. Die übrigen Kosten der Weiterbildung müssen selbst aufgebracht werden. Die Bildungsmaßnahme muss allerdings bis zum 31.03.2015 beendet sein!

Der Weiterbildungsbonus Hamburg

Der Weiterbildungsbonus Hamburg ist eine weitere Methode, um das Fernstudium zu finanzieren. Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen des Bildungsschecks NRW. Zielgruppe sind gering qualifizierte oder ungelernte Arbeitnehmer, Selbstständige und Personen mit Migrationshintergrund. Ebenso kann die Weiterbildung bei Auszubildenden, Alleinerziehenden oder Beschäftigten in Elternzeit gefördert werden.

Eine Abweichung gibt es beim Weiterbildungsbonus Hamburg allerdings. Denn die Förderung kann auch über den bekannten 50 Prozent liegen. Auch eine komplette Kostenübernahme ist möglich. Dabei werden maximal 1.500 Euro jährlich übernommen. Etwas anderes gilt nur für Beschäftigte im „Hamburger Modell„, hier liegt der Höchstsatz der Förderung bei 2.000 Euro.

Förderung durch die Agentur für Arbeit

Der Bildungsgutschein der Arbeitsagentur ist das zentrale Instrument zur Förderung von Arbeitslosen. Auch Arbeitnehmer, denen die Kündigung droht oder deren Arbeitsverhältnis ausläuft, kommen für die Fördermittel in Frage.

Bevor ein Fernlehrgang jedoch tatsächlich gefördert wird, muss er einige Anforderungen der Agentur für Arbeit erfüllen. Die wichtigste ist sicherlich die Anerkennung nach AZAV, die in § 85 SGB III geregelt ist. Meist werden Fernlehrgänge von den Anbietern auf ihren Seiten schon speziell markiert.

Darüber hinaus muss die Weiterbildung dazu dienen, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder die berufliche Eingliederung zu erleichtern. Ein Rechtsanspruch auf den Bildungsgutschein besteht allerdings nicht. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung.

Wird der Bildungsgutschein bewilligt, so können alle Kosten, die durch die Weiterbildung entstehen, übernommen werden. Dazu zählen Lehrgangs- und Fahrtkosten, Betreuungskosten für Kinder und auch Prüfungskosten.

Kann ich mit der Bildungsprämie mein Fernstudium finanzieren?

Die Bildungsprämie ist eine Kombination aus zwei verschiedenen Instrumenten, die durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung vergeben werden: Dem Prämiengutschein und dem Weiterbildungssparen. Beide Instrumente können miteinander kombiniert werden!

Der Prämiengutschein richtet sich an Berufstätige, die durch eine Weiterbildung ihre Karrierechancen erhöhen wollen. Allerdings ist die Prämienvergabe an zahlreiche strenge Voraussetzungen gebunden:

  • Alter: Das 25. Lebensjahr muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung vollendet worden sein.
  • Einkommen: Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf 20.000 Euro nicht überschreiten. Bei Doppelveranlagung erhöht es sich entsprechend auf 40.000 Euro. Kinderfreibeträge und Betreuungskosten werden allerdings berücksichtigt.
  • Berufstätigkeit: Um gefördert zu werden müssen Bewerber wöchentlich mindesten 15 Stunden arbeiten.
  • Weiterbildungskosten: Die Kosten für die Weiterbildung dürfen einen Gesamtbetrag von 1.000 Euro nicht überschreiten.

Besonders der letzte Punkt, die Beschränkung der Kosten auf maximal 1.000 Euro, ist meist der Grund, warum ein Fernstudium durch den Bildungsgutschein in der Regel nicht gefördert wird. Es gibt allerdings Ausnahmen: Insbesondere die Master-Studiengänge der FernUniversität Hagen sind häufig mit Kosten von weniger als 1.000 Euro verbunden und fallen damit grds. unter die Voraussetzungen des Prämiengutscheins.

Sind die Voraussetzungen durch den Bewerber erfüllt, besteht die Möglichkeit die Weiterbildung mit bis zu 50 Prozent fördern zu lassen. Insgesamt kann die Förderung aber nur bis zu einem Betrag von 500 Euro geleistet werden. Die andere Hälfte der Kosten muss selbst getragen werden. Eine Übernahme durch den Arbeitgeber ist ausdrücklich untersagt!

Der zweite Bestandteil der Bildungsprämie ist das Weiterbildungssparen. Der Spargutschein wird, wie auch der Prämiengutschein, nur nach vorheriger Beratung ausgegeben. Das Weiterbildungssparen ermöglicht die Entnahme von Geld zum Zwecke der Weiterbildung aus einem vermögenswirksamen Konto. Das Besondere dabei ist, dass die Entnahme nicht die Arbeitnehmersparzulage berührt. Normalerweise besteht ein Entnahmeverbot, das durch das Weiterbildungssparen allerdings durchbrochen wird.

Weitere Informationen zur Bildungsprämie finden sich hier.

WeGebAU – Förderung für ungelernte Beschäftigte

Ungelernte Arbeitnehmer tragen das größte Arbeitsmarktrisiko. Eigentlich ist diese Gruppe für private Weiterbildungen prädestiniert, tatsächlich nehmen aber nur Wenige die zahlreichen Angebote wahr. Durch das Programm WeGebAU werden gering qualifizierte Beschäftigte und Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen gezielt gefördert.

Gefördert werden durch das staatliche WeGebAU Programm allerdings nur Arbeitnehmer, die für die Dauer der Weiterbildung vom Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden. In diesen Fällen wird die Weiterbildungsmaßnahme durch die Agentur für Arbeit mit bis zu 75 Prozent der Lehrgangskosten gefördert. Arbeitnehmer, die noch nicht das 45. Lebensjahr überschritten haben, werden nur jedoch gefördert, wenn der Betrieb mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt.

Grundsätzlich wird bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen ein Bildungsgutschein ausgestellt. Die Förderung ist daher nach Maßgabe des Bildungsgutscheins beschränkt.

Weitere Erleichterungen für das Fernstudium

Neben den zahlreichen Möglichkeiten ein Fernstudium finanzieren zu lassen, gibt es aber auch weitere Möglichkeiten, um den Studentenalltag im Fernstudium zu erleichtern.

Bildungsurlaub statt Urlaubstage

In mittlerweile 12 Bundesländern haben Arbeitnehmer heute die Möglichkeit, im Rahmen einer Weiterbildung bezahlten Urlaub zu nehmen. Den Anfang machte im Jahr 1974 Hamburg. Mittlerweile bieten – mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen – alle deutschen Bundesländer den „Bildungsurlaub“ an.

Bildungsurlaub bedeutet nichts anderes, als dass sie sich für die Dauer einer bewilligten Maßnahme von der Arbeit freistellen lassen können. In den meisten Fällen ist der Arbeitgeber während der Freistellung zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet.

Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gestaltet, liegt jedoch meist bei fünf Tagen pro Jahr. Oft kann der Bildungsurlaub allerdings zusammengefasst werden und die Tage aus mehreren Jahren am Stück genommen werden. Hinweis: Die genaue Ausgestaltung des Bildungsurlaubs richtet sich nach Landesrecht. So kommt es häufig zu Abweichungen. In Berlin wird der Bildungsurlaub bspw. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verdoppelt.

Der Antrag auf Bildungsurlaub für ein Fernstudium oder einen Fernlehrgang kann in der Regel erst nach einer bestimmten Zeit im Betrieb gestellt werden. Oftmals muss eine Festanstellung von mindestens sechs Monaten nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber ist frühzeitig zu informieren. Eine Einwilligung durch ihn muss jedoch nicht erfolgen. In manchen Fällen werden nur Weiterbildungen anerkannt, die an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Mit anderen Worten: Nur Blockseminare werden anerkannt!

Fernstudium von der Steuer absetzen?

Die gute Nachricht zuerst: Es gibt Möglichkeiten die Kosten für ein Fernstudium von der Steuer abzusetzen.

Wenn du ein Erststudium oder eine Ausbildung absolvierst, kannst du Kosten von bis zu 6.000€ steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Wichtig: Diese Regelung gilt nur, sofern Fernstudium oder Ausbildung nicht durch den Arbeitgeber veranlasst wurden.

Sofern einem Fernstudium eine erste Berufsausbildung oder ein erstes Studium vorausgegangen ist, handelt es sich bei den Gebühren für das Fernstudium nicht um Sonderausgaben. Allerdings können die Kosten für das berufsbegleitende Fernstudium in voller Höhe als Werbungskosten – bei Angestelltenverhältnis – oder Betriebsausgaben – bei Selbstständigkeit – geltend gemacht werden. Es findet keine Begrenzung des Betrags statt und auch sonstige Gebühren können von der Steuer abgesetzt werden.

Was genau kann ich von der Steuer absetzen?

Als Werbekosten oder Betriebsausgaben können zahlreiche Posten abgesetzt werden. Im Fernstudium sind das im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Studiengebühren
  • Prüfungskosten:
  • Fachliteratur und Arbeitsmittel
  • Seminarkosten, sofern sie nach dem Studienplan verpflichtend sind und nicht in den Studiengebühren enthalten
  • Fahrtkosten: Vollzeitweiterbildungen können mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Fernstudenten, die ihr Fernstudium in Teilzeit absolvieren, können Fahrtkosten zu Seminaren oder Prüfungen als Werbungskosten absetzen. Dabei wird die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer angesetzt. Das gilt jedoch nur für die einfache Entfernung (eine Strecke!).